AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen 

Geschäftsbedingungen von Haas Lubricants für Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Personen, die nicht Verbraucher i.S.v. § 13 BGB sind.

I. Anwendungsbereich, Daten und Informationen

 1. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der im folgenden „Lieferer“ genannt – betreffend Anlagen und Kühl-, Schmier- und Schneidmitteln

 2. Abweichende Bedingungen des Bestellers werde nur Vertragsbestandteil, soweit sie vom Lieferer ausdrücklich anerkannt werden. 

 3. Dem Besteller mit den Angeboten zugänglich gemachte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsangaben werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart worden ist. Dem Besteller vom Lieferer zugänglich gemachte Informationen, wie Zeichnungen und andere Unterlagen, sind vom Besteller vertraulich zu behandeln, soweit diese nicht veröffentlicht sind oder dem Besteller nachweislich vor Erhalt bekannt waren, und dürfen vom Besteller nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes genutzt werden.

 

II. Umfang der Lieferung

 1.  Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Bestätigung des Lieferers. Zusicherungen von Eigenschaften des Liefergegenstandes liegen nur vor, wenn einzelne Eigenschaften gesondert und ausdrücklich als zugesichert bezeichnet sind. 

 2. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben dem Lieferer vorbehalten, soweit der Liefergegenstand selbst nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

 

III. Preise

 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lieferwerk einschließlich Verladung im Werk und einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 

 2. Alle Arbeiten, die mit der Aufstellung und Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes verbunden sind, sind im Preis nicht inbegriffen, sofern nicht anders vereinbart.

 

IV. Zahlungen und Sicherungen

 1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar: innerhalb 14 Tagen ./.2% Skonto, oder innerhalb 30 Tagen netto.

 2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Besteller sind nur bei unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenansprüchen zulässig.

3. Kommt der Besteller mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit einer Rate – in Verzug, so werden die noch ausstehenden Teilzahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch ein, soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. 

 Der Lieferer kann – unbeschadet seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).

 

V. Lieferzeit

 1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnen Lieferfristen am Tage der Wirksamkeit des Auftrages, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

 3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht von dem Lieferer zu vertreten sind, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller frühestmöglich mitteilen.

 4.  Punkt 4 und 5 scheinen zu fehlen!

 6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 7. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung länger als 6 Wochen im Rückstand, so ist der Lieferer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 

 Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, dann kann er 15% des Verkaufspreises als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren, der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. 

 

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

 1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. 

 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

 2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. 

3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer IX. entgegenzunehmen.

 4. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde und sie für den Besteller zumutbar sind.

 VII. Eigentumsvorbehalt

 1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung und angemessener Fristsetzung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Alle Kosten der Wiederinbesitznahme trägt der Besteller. Die Zurücknahme sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies der Lieferer ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

 2. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen und sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarte Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

 3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 4. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 VIII. Anlieferung und Aufstellung

 1. Die Überführung des Liefergegenstandes von der Werkstätte des Lieferers bis zur Verwendungsstelle erfolgt – wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

2. Sollte aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen eine Verzögerung oder Unterbrechung in der Überführung, in der Aufstellung oder Inbetriebsetzung des Liefergegenstandes, ferner eine Arbeitsbehinderung des Monteurs eintreten, so hat der Besteller alle durch die Verzögerung, Unterbrechung oder Behinderung entstandenen Mehrkosten zu tragen.  Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen wird hierdurch nicht berührt.

 3. Arbeiten und Leistungen, die über den Lieferumfang laut Auftragsbestätigung und Liefervertrag hinausgehen, darf der Monteur nur ausführen, wenn seitens des Bestellers ein besonderer Auftrag hierzu gegeben ist und nur gegen besondere Berechnung.

 4. Hat der Lieferer auch den Probebetrieb bzw. die Probefahrt übernommen, so gilt hierfür die normale Arbeitszeit. Wird der Monteur mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse darüber hinausgehend beschäftigt, so werden die Mehrstunden als Überstunden besonders berechnet.

 5. Überstunden dürfen von dem Monteur nur geleistet werden, wenn der Besteller dies ausdrücklich wünscht und dem Lieferer und dem Monteur schriftlich bestätigt. Sie werden dem Besteller berechnet.

 IX. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Ziff. XI.4. wie folgt:

 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Lieferdatum infolge eines vor dem Gefahrübergang an den Besteller liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. 

Die Feststellung offensichtlicher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 

 2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 3 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen.

 3. Es wird kein Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Einbau von Ersatzteilen fremder Herkunft, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

 4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. 

 Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

 5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues; ferner die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Für andere, mittelbare Kosten und Schäden gilt die Haftungsbeschränkung in der nachfolgenden Ziff. IX.8..

 6. Durch die Lieferung eines Ersatzstücks und/oder die Ausbesserung wird die ursprüngliche Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nicht verlängert.

 7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

 8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Produkthaftung bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 X. Haftung für Nebenpflichten

 Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Betriebsanleitung und Wartung des Liefergegenstandes – nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Ziffern IX. und XI. entsprechend.

 XI. Recht des Bestellers auf Rücktritt und sonstige Haftung des Lieferers

 1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung oder eine wesentliche Teilleistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.

 2. Liegt Leistungsverzug im Sinne der Ziffer V. der Geschäftsbedingungen vor und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.

 3. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Geschäftsbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. 

 Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.

 4. Der Lieferer haftet, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Schutzrechten Dritter im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung des Lieferers unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie folgt. 

 Der Besteller wird von durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Ersatz- und Kostenansprüchen freigestellt und es werden dem Besteller die verauslagten Anwaltskosten erstattet. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit bleibt unberührt.

 5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. 

 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter, leitender Angestellter oder Erfüllungsgehilfen, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 

 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach den gesetzlichen Vorschriften über die Produkthaftung bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

 XII. Teilunwirksamkeit

 Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen AGB nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel(n) tritt die gesetzliche Regelung.

 XIII. Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

 Erfüllungsort ist das Lieferwerk des Lieferers. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Es gilt deutsches Recht; vorrangig sind diese Bedingungen sowie die übrigen Regelungen gemäß dem Vertrag zwischen den Vertragspartnern anzuwenden. Die Anwendung von aufgrund internationaler Vereinbarungen entstandenen Kaufrechtsregeln (Einheitliches Kaufrecht oder UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

Haas Lubricants

Hindenburg Str. 96, D-73207 Plochingen

Geschäftsführer: Gabriele Haas Stand 08/17

Sitz der Gesellschaft: Plochingen. Ust.-IdNr. DE 305983322

 

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